Förderverein für Kinder- und Jugendmedizin Bremen e.V.
Herzlich willkommen!
Kinder sind Kinder, auch im Krankenhaus, darum unterstützen wir verschiedene Projekte, die ihnen zugutekommen. Wir sind ein gemeinnütziger Verein mit ehrenamtlich tätigen Mitgliedern aus Bremen und umzu, der schnell und unbürokratisch helfen möchte. Kinder sollen trotz Erkrankung die Möglichkeit erhalten Lebensfreude zu erfahren. Dazu unterstützen wir finanziell z.B. therapeutische Angebote, beschaffen Spielzeug und Bücher und manchmal auch die Anschaffung spezieller medizinischer Geräte.
Schauen Sie sich gerne unseren Film an.
https://vimeo.com/556184742
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Hier stellen wir den Förderverein in einem kleinen Film vor!
Mit Frau Luise Scherf als Schirmherrin, fördert der Verein lebendige Projekte, die den täglichen Ablauf in der Klinik bunter gestalten.
Spenden kann so einfach sein!
Förderverein für Kinder- und Jugendmedizin Bremen e.V.
Die Sparkasse in Bremen
IBAN DE02 290 501 01 000 163 2900
BIC SBREDE22
Vereinsregister Bremen Nr: 39 VR 5550
Das haben wir schon geschafft!
- Spielzeug für die Stationen
- Bücher für die Lesehungrigen
- Liegestühle für das Känguruhen
- Kindgerechte Dekoration
- Musiktherapie
- Atemtestgerät
- Koloskop
- Wickelwagen
- Ein Krokodil
- Die Buchhandlung Schweitzer Fachinformationen Bremen hat 50 Kinder -und Jugendbücher für die Kinderklinik gespendet, die nun auf den verschieben Stationen gelesen werden können.
Vorstand
Jutta Dernedde
Dr. Kristina Möller
Prof. Eva Quante-Brandt
Kontakt
Foerderverein-kindermedizin-bremen(at)web.de
Wir freuen uns über neue Mitglieder!
Bitte schreiben Sie uns eine Mail, wenn Sie Mitglied im Förderverein werden möchten.
Der Jahresbeitrag beträgt 18€.
Sponsoren und Förderer
Helmut und Ruth Märtens Stiftung
Waldemar Koch Stiftung
Star Care Bremen
Dr. Willy Schmidt-Hanemann Stiftung
Walter Lang GmbH
Buchhandlung Schweitzer Fachinformationen Bremen
Neue Projekte
Wir unterstützen den Aufbau einer Frauenmilchbank.
Muttermilch ist die beste und natürliche Ernährungsform in den ersten Lebensmonaten. Die erhöhte Anzahl von kleinen Frühgeborenen stellt die Neugeborenenmedizin auch in Bezug auf die Ernährung vor immer neue Herausforderungen. Unter Muttermilchernährung konnte nicht nur eine Verbesserung der körperlich-geistigen Entwicklung bei Frühgeborenen beobachtet werden, sondern auch eine Risikoreduktion von Komplikationen wie z.B. Infektionen, Erkrankungen des Darmes, chronische Lungenerkrankungen und Frühgeborenen - Netzhauterkrankungen. Mit dem Aufbau einer Frauenmilchbank können wir einen wichtigen Beitrag zur optimalen Versorgung der Kinder leisten und ihnen in Bezug auf die Ernährung den bestmöglichen Start ins Leben ermöglichen.
Geschichte
1997 ist der Förderverein von engagierten Menschen gegründet worden, die sich für den Erhalt der Kinderklinik am Standort Links der Weser eingesetzt haben. 30.000 Unterschriften wurden gesammelt und die Klinik blieb erfolgreich am Standort. Seitdem hat sich der Förderverein dafür eingesetzt, dass es Kindern, Jugendlichen und deren Eltern im Krankenhaus gut geht.
Seit Februar 2021 wird die Arbeit des Fördervereins nun am neuen Standort weitergeführt.
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In den Liegestühlen genießen Mütter und Väter die Nähe zu ihrem Neugeborenen. Känguruhen entspannt, fördert die emotionale Bindung und stärkt das Immunsystem.
Satzung
Förderverein für Kinder- und Jugendmedizin Bremen e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für Kinder- und Jugendmedizin Bremen e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Bremen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Kinderkliniken im Klinikum Links der Weser und im Eltern-Kind Zentrum Prof. Hess zu erhalten und zu fördern. Schwierigkeiten, die durch die Erkrankung von Kindern entstehen, zu verhüten, zu überwinden und zu mildern und den Kindern die Möglichkeit zu erhalten, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen. Der Verein wird zu diesem Zwecke die Öffentlichkeit über die erfolgreiche Arbeit der Kinderkliniken informieren, die Kinderkliniken durch Sachmittel und finanziell unterstützen, sowie alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durchführen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1997.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig ist.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zu zustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an die letzt bekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Spendenausschuss
4. der Öffentlichkeitsausschuss
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief oder per Mail an die letzt bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Schriftführers/der Schriftführerin
b) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommenden Geschäftsjahr
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, der Ausschüsse und dessen/deren Entlastung
d) Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8a Aufgaben des Spenden- und Öffentlichkeitsausschusses
Die Aufgaben des Spenden- und Öffentlichkeitsausschusses werden auf der ersten Vorstandssitzung festgelegt.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Aufhebung und Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bremen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung der Versorgung kranker Kinder in Krankenhäusern zu verwenden hat.
(3) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die ¾ Mehrheit der Vereinsmitglieder.
Festgestellt August 2020